Tipp aus der Praxis: Bauinstallationen und Baustellenverkehr
Wer baut, denkt meist an das Wesentliche: die geplante Baute oder Anlage, die neue Strasse. Es wird geplant, projektiert, aufgelegt, bewilligt, beschafft – und gebaut. Doch häufig geraten dabei die Bauinstallationen und der Baustellenverkehr in Vergessenheit.
Das kann gravierende Folgen haben: Stören Bauinstallationen oder Baustellenzufahrten Nachbarn oder Ladenbesitzer, drohen Beschwerden – im schlimmsten Fall gar ein Baustopp. Oft sind es Baulärm, Baustellenverkehr oder Verschmutzungen, die zu Konflikten führen. Fehlt zudem eine Bewilligung für Bauinstallationen, lässt sich diese zwar nachholen, doch kann ein nachträgliches Bewilligungsverfahren sich erheblich verzögern.
Bauinstallationen
Nach § 186 PBG/LU gelten Bauplatzinstallationen – etwa Krane, Baracken, Wasser-, Strom- und Telefonanschlüsse, Toilettenanlagen usw. – auf dem Baugrundstück mit der Erteilung der Baubewilligung als bewilligt. Sie müssen jedoch verhältnismässig sein. Werden Bauinstallationen auf fremden Grundstücken errichtet, sind sie gesondert zu bewilligen.
Das bedeutet: Es braucht entsprechende Planunterlagen, damit potenzielle Einsprecher im Rahmen des Auflageverfahrens davon Kenntnis nehmen können. Gleiches gilt bei privaten oder öffentlichen Strassen, die gemäss Strassengesetz im Projektbewilligungsverfahren bewilligt werden.
Baustellenverkehr und Erschliessung
Das Erfordernis einer genügenden Erschliessung (Art. 19 RPG) gilt auch für den Baustellenverkehr. Dessen Regelung ist Bestandteil des Baubewilligungsentscheids.
Grundsätzlich darf auf Grundstücken in der Bauzone gebaut, umgebaut oder renoviert werden – das ergibt sich aus dem Eigentumsrecht. Die daraus entstehenden Immissionen (Lärm, Staub, Verkehr) sind von Nachbarn für die begrenzte Bauzeit in einem gewissen Umfang hinzunehmen.
Da der Baustellenverkehr nur vorübergehend besteht, gelten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit geringere Anforderungen an den Ausbaustandard der Baustellenzufahrt. Gleichzeitig ist dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 20 62 vom 4. Mai 2021, E. 7.3).
Praktischer Tipp
Das Auflageprojekt sollte stets klare Angaben enthalten über:
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Ort und Ausmass der Bauinstallationen – unabhängig davon, ob sie auf dem Baugrundstück liegen oder nicht;
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Darstellung der Baustellenzufahrten sowie allfällige Signalisationen.
So können Nachbarn, Behörden und weitere Betroffene rechtzeitig Stellung nehmen, und Verzögerungen im Bewilligungsverfahren lassen sich vermeiden.
Weitere Punkte aus der Praxis
- Verschmutzung und Beschädigung der Strassen: Werden öffentliche Strassen durch Baustellenverkehr über das übliche Mass hinaus verschmutzt, hat der Verursacher diese sofort zu reinigen. Kommt er der Pflicht nicht nach, kann die Strassenverwaltung die Reinigung auf seine Kosten veranlassen (§ 30 Abs. 2 StrG/LU). Werden Strassen beschädigt oder durch aussergewöhnlich starken Gebrauch übermässig abgenutzt, hat der Verursacher die Kosten der Instandstellung zu übernehmen (§ 30 Abs. 3 StrG/LU).
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Gesteigerter Gemeingebrauch: Wird öffentlicher Grund (Strassen) über das übliche Mass hinaus beansprucht, etwa durch Bauinstallationen, liegt gesteigerter Gemeingebrauch vor (§ 22 Abs. 1 StrG/LU). Dieser bedarf einer Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens und ist kostenpflichtig. Gleiches gilt für Grabarbeiten im Bereich von öffentlichen Strassen (Grabenaufbruch).
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Verkehrsanordnungen: Verkehrsanordnungen im Zusammenhang mit Baustellen, die bis zu sechs Monate dauern, müssen nicht verfügt oder publiziert werden (Art. 107 Abs. 3 lit. c SSV). Bei längerer Dauer ist eine Verfügung zu erlassen, welche im Kantonsblatt zu publizieren ist. Bau- und Strassenprojekte sind grundsätzlich gleichzeitig mit den Verkehrsanordnungen aufzulegen.
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Beweisaufnahme: Eine vorsorgliche Beweisaufnahme des Strassenzustands – insbesondere bei Kunstbauten oder Brücken (Abklärung Nutzlast!) – ist empfehlenswert, um spätere Streitigkeiten über Schäden zu vermeiden.
Fazit
Bauinstallationen und Baustellenzufahrten sind keine Nebensachen. Wer sie frühzeitig plant und bewilligen lässt, vermeidet Konflikte, Beschwerden und Verzögerungen. Sorgfältige Vorbereitung zahlt sich aus.